Vorgesehene Organisationsordnung

Organisation und Verantwortung

Die vorgesehene Organisationsordnung verbindet die Mitbestimmung aller Mitglieder mit einer klar verantwortlichen Geschäftsführung und unabhängiger Kontrolle. Grundlage ist der vorbereitete Satzungsentwurf. Heaven Sauer ist Ansprechpartnerin der Gründungsinitiative.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Grundlagen

Der Entwurf sieht die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Organ vor. Ihr sollen sämtliche Mitglieder angehören; eine zusätzliche Delegiertenebene ist nicht vorgesehen. Jedes Mitglied soll seine Stimme persönlich ausüben, Anträge einbringen, sich an der Beratung beteiligen und für eine Funktion kandidieren können. Die ordentliche Versammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr vorgesehen.

Zu ihren Aufgaben sollen die Beschlussfassung über das Parteiprogramm, die Wahl und Abberufung von Vorsitz und Aufsichtsorgan sowie die Behandlung der Tätigkeits-, Finanz- und Kontrollberichte gehören. Auch Satzungsänderungen, eine künftige Beitragsordnung und grundlegende Kooperationsvereinbarungen sollen ihrer Entscheidung vorbehalten bleiben. Über die eigene Entlastung soll niemand mitentscheiden.

Der Vorsitz führt die laufenden Geschäfte

Als Leitungsorgan ist eine einzelne vorsitzende Person vorgesehen, die aus dem Kreis der Mitglieder für zwei Jahre gewählt werden soll. Ihre Aufgabe wäre die Führung der laufenden Geschäfte, die Umsetzung rechtmäßiger Beschlüsse und die Verantwortung für Organisation, Mittelverwaltung und Dokumentation. Ein verpflichtender stellvertretender Vorsitz oder eine gesonderte Geschäftsführung ist im Entwurf nicht eingerichtet.

Die vorsitzende Person soll die Partei gerichtlich und außergerichtlich einzeln vertreten. Erhebliche Verpflichtungen und grundlegende Kooperationen bedürfen nach der vorgesehenen Ordnung der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Abgegrenzte Aufgaben können dokumentiert übertragen werden; daraus entsteht keine zusätzliche Organstellung. Persönliche oder wirtschaftliche Interessenkonflikte sind offenzulegen und nach den dafür vorgesehenen Regeln zu behandeln.

Unabhängige Aufsicht prüft die Geschäftsführung

Die vorgesehene Kontrollperson soll von der Mitgliederversammlung ebenfalls für zwei Jahre gewählt werden. Sie darf nicht gleichzeitig den Vorsitz ausüben oder ihre eigene Geschäftsführung prüfen. Der Entwurf lässt auch die Bestellung einer fachlich geeigneten Person zu, die nicht Mitglied ist. Die Besetzung dieser Funktion gehört zu den organisatorischen Schritten der Gründung.

Das Aufsichtsorgan soll die Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse, die Mittelverwaltung sowie die Nachvollziehbarkeit organisatorischer Entscheidungen prüfen. Dafür sind Auskunfts- und Einsichtsrechte vorgesehen. Die Kontrollperson soll mindestens jährlich an die Mitgliederversammlung berichten und erhebliche Beanstandungen aufgreifen. Die Kontrollaufgabe vermittelt keine allgemeine Befugnis zur Vertretung und ersetzt keine gesetzlich erforderliche externe Prüfung.

Nachvollziehbare Verfahren und geschützte Mitwirkung

Für die Einladung zur Mitgliederversammlung sind eine Tagesordnung und eine Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen vorgesehen. Versammlungen sollen vor Ort, per Videokonferenz oder in kombinierter Form möglich sein, sofern die gleichberechtigte Ausübung der Rechte gewährleistet ist. Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sind zu dokumentieren. Für Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit vorgesehen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung soll auch auf Verlangen des Aufsichtsorgans oder auf begründeten Antrag der Mitglieder einberufen werden können. Die dafür vorgesehene Schwelle liegt bei einem Zehntel der Mitglieder, jedenfalls aber einem Mitglied. Dieses Recht soll ermöglichen, notwendige Fragen auch zwischen den ordentlichen Versammlungen zu behandeln.

Sachliche Kritik und abweichende Auffassungen sollen keine Benachteiligung begründen. Vor einem Ausschluss sind die Vorwürfe mitzuteilen und eine Stellungnahme zu ermöglichen. Für Streitigkeiten sieht der Entwurf ein internes Verfahren mit der Möglichkeit einer unabhängigen Vermittlung vor. Gesetzlicher Rechtsschutz bleibt davon unberührt.

Einheitliche Organisation mit nachvollziehbarer Entwicklung

Für den Beginn ist eine einheitliche Organisation mit dem vorgesehenen Sitz in Gars am Kamp geplant. Landes-, Bezirks- oder Gemeindeorganisationen werden durch den Entwurf nicht eingerichtet. Fachliche oder örtliche Arbeitsgruppen könnten später auf einer ausdrücklichen Grundlage entstehen; Aufgaben, Verantwortung und allfällige finanzielle Mittel müssten dabei festgelegt werden.

Mit dieser Struktur sollen Entscheidungswege überschaubar bleiben und die Zuständigkeiten voneinander getrennt werden. Beschlüsse, dokumentierte Wahlen und erklärte Wahlannahmen bilden später die Grundlage der Organisationsdarstellung. Die dazugehörigen Unterlagen sollen geordnet aufbewahrt werden, damit Verantwortlichkeiten auch bei einem Funktionswechsel nachvollziehbar bleiben.

Organisatorische Grundlage

Der vorbereitete Satzungsentwurf enthält die vollständigen Regelungen.

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