Organisatorische Grundlage

Satzung der Staatsreformpartei

Die Satzung bestimmt die vorgesehene innere Ordnung: Aufgaben, Mitgliedsrechte, demokratische Entscheidungen, Vertretung und unabhängige Kontrolle.

Vorbereiteter Entwurf

Diese Fassung ist für die Gründung vorbereitet. Die Hinterlegung beim Bundesministerium für Inneres ist noch nicht erfolgt. Die HTML-Lesefassung folgt dem nachstehenden PDF-Dokument.

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Präambel

Die Staatsreformpartei verbindet ihre politische Tätigkeit mit dem Anspruch, staatliche Verantwortung klar zu ordnen, demokratische Entscheidungen nachvollziehbar zu gestalten und öffentliche Einrichtungen wirksam, rechtsstaatlich und bürgernah auszurichten. Sie versteht Staatsreform als fortlaufende Aufgabe einer freien, demokratischen Gesellschaft. Diese Satzung begründet die innerparteiliche Ordnung, sichert die Mitwirkungsrechte der Mitglieder und bestimmt die Verantwortlichkeit der Parteiorgane.

I. Name, Selbstverständnis und Aufgaben

§ 1 · Name, Sitz und rechtlicher Rahmen

(1) Die politische Partei führt den Namen „Staatsreformpartei“. Eine Kurzbezeichnung wird durch diese Satzung nicht festgelegt. Der Name ist im rechtsgeschäftlichen Verkehr und bei der Hinterlegung der Satzung vollständig zu verwenden.

(2) Der Sitz der Partei ist Gars am Kamp, Niederösterreich. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst das gesamte Gebiet der Republik Österreich sowie die zur Verfolgung ihres Parteizwecks erforderliche europäische und internationale Zusammenarbeit.

(3) Die Partei wird auf Grundlage des Parteiengesetzes 2012 – PartG in der jeweils geltenden Fassung errichtet. Die Erlangung ihrer Rechtspersönlichkeit richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen der Satzungshinterlegung. Zwingendes Recht geht dieser Satzung vor.

§ 2 · Parteizweck und politische Willensbildung

(1) Zweck der Partei ist die dauerhafte, demokratische Mitwirkung an der staatlichen Willensbildung in Österreich. Sie strebt eine umfassende politische Gestaltung im Sinne ihrer Grundsätze an, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament.

(2) Die Partei erarbeitet politische Konzepte, bringt sie in die öffentliche Diskussion ein und wirkt auf ihre Verwirklichung mit den Mitteln der parlamentarischen Demokratie und der gesetzlich vorgesehenen politischen Beteiligung hin. Zeitpunkt, Ebene und Umfang einer konkreten Wahlteilnahme werden nach dieser Satzung beschlossen.

(3) Die Partei bekennt sich zur demokratischen Republik, zum Rechtsstaat, zur Gewaltenteilung, zu den Grund- und Menschenrechten sowie zu einer friedlichen politischen Auseinandersetzung. Die Unabhängigkeit staatlicher Gerichte und die Bindung staatlichen Handelns an Recht und Gesetz bilden Grundlagen ihrer Tätigkeit.

§ 3 · Grundsätze der Staatsreform

(1) Die Partei setzt sich für eine verständliche und verantwortliche Ordnung staatlicher Zuständigkeiten ein. Aufgaben, Entscheidungsbefugnisse und finanzielle Verantwortung sollen nachvollziehbar zugeordnet sein; Zusammenarbeit und Kontrolle sollen auf jeder staatlichen Ebene wirksam ausgestaltet werden.

(2) Zu ihren politischen Arbeitsfeldern gehören die Verbesserung demokratischer Beteiligung, transparente Gesetzgebungsverfahren, eine leistungsfähige öffentliche Verwaltung, der Abbau sachlich nicht gerechtfertigter Verwaltungsbelastungen und die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen.

(3) Die Partei tritt für einen sorgfältigen Umgang mit öffentlichen Mitteln, wirksame Korruptionsprävention, nachvollziehbare öffentliche Beschaffung und überprüfbare Verantwortlichkeit öffentlicher Entscheidungsträger ein. Sie verbindet Verwaltungsmodernisierung und Digitalisierung mit Datenschutz, Informationssicherheit und erreichbaren öffentlichen Dienstleistungen.

(4) Einzelne Reformvorhaben werden im Parteiprogramm und in sachbezogenen Beschlüssen konkretisiert. Dabei sind verfassungsrechtliche Zuständigkeiten, die Rechte Betroffener und die finanziellen und organisatorischen Folgen zu berücksichtigen. Das Parteiprogramm darf die in dieser Satzung gewährleisteten Mitgliedsrechte nicht einschränken.

§ 4 · Tätigkeitsformen und Geschäftsjahr

(1) Der Parteizweck wird insbesondere durch politische Bildungs- und Informationsarbeit, öffentliche Stellungnahmen, Veranstaltungen, fachliche Arbeitsgruppen, den Austausch mit Bürgerinnen und Bürgern und die Erarbeitung von Wahlvorschlägen und politischen Initiativen verfolgt.

(2) Die Partei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben sachkundige Personen beiziehen, rechtlich zulässige Kooperationen eingehen und die hierfür erforderlichen organisatorischen Einrichtungen schaffen. Eine solche Beiziehung begründet ohne ausdrücklichen Beschluss keine Organstellung oder Vertretungsbefugnis.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Erlangung der Rechtspersönlichkeit und endet am darauffolgenden 31. Dezember.

II. Mitgliedschaft und innerparteiliche Rechte

§ 5 · Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, den Parteizweck und die demokratischen Grundsätze anerkennt und bereit ist, die Satzung zu beachten. Staatsangehörigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt begründen für sich allein keinen Ausschluss von der Mitgliedschaft; zwingende gesetzliche Beschränkungen bleiben unberührt.

(2) Die Aufnahme wird beim Leitungsorgan in Textform beantragt. Der Antrag muss die zur Feststellung der Person und zur innerparteilichen Erreichbarkeit erforderlichen Angaben enthalten. Über den Antrag ist grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; eine Verzögerung ist unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung der Aufnahmeentscheidung. Eine Ablehnung ist zu begründen. Die betroffene Person kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang die Überprüfung durch die Mitgliederversammlung beantragen; persönliche Angaben sind dabei auf das für die Entscheidung erforderliche Maß zu beschränken.

(4) Die gründende Person wird mit dem Gründungs- und Satzungsbeschluss Mitglied. Die Mitgliedschaft und ihre Änderungen werden in einem vom Leitungsorgan verantworteten Mitgliederverzeichnis dokumentiert.

§ 6 · Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben im Rahmen dieser Satzung gleiche Mitwirkungsrechte. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es ist berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, das Wort zu ergreifen, Anträge einzubringen, an Wahlen und Abstimmungen mitzuwirken und sich für Parteifunktionen zu bewerben, soweit gesetzliche persönliche Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Jedes Mitglied kann sich an der Erarbeitung des Parteiprogramms und an der fachlichen Arbeit beteiligen. Es hat Anspruch auf rechtzeitige Information über Mitgliederversammlungen, wesentliche Beschlüsse und die Voraussetzungen einer Kandidatur für ein Parteiamt.

(3) Die Mitglieder können Einsicht in die Satzung, geltende Ordnungen, Beschlussniederschriften und die der Mitgliederversammlung vorgelegten Tätigkeits- und Finanzberichte verlangen. Einschränkungen sind nur zum Schutz gesetzlicher Geheimhaltungspflichten, personenbezogener Daten oder konkret begründeter berechtigter Interessen zulässig und schriftlich zu erläutern.

(4) Sachliche Kritik, die Vertretung abweichender Auffassungen und eine zulässige innerparteiliche Beschwerde dürfen für sich allein keine Benachteiligung begründen. Ein Mitglied kann sich mit Beanstandungen unmittelbar an das Aufsichtsorgan wenden.

§ 7 · Pflichten, Beiträge und persönliche Verantwortung

(1) Die Mitglieder beachten die Satzung und rechtmäßig gefasste Beschlüsse, achten die Rechte anderer Mitglieder und gehen mit ihnen respektvoll um. Sie dürfen die Partei ohne entsprechende Befugnis weder rechtsgeschäftlich verpflichten noch verbindlich nach außen vertreten.

(2) Parteimittel, interne Unterlagen und personenbezogene Daten dürfen nur im Rahmen einer erteilten Aufgabe und für rechtmäßige Parteizwecke verwendet werden. Vertraulich zu behandelnde Informationen sind auch nach Beendigung einer Funktion oder Mitgliedschaft zu schützen.

(3) Ein verpflichtender Mitgliedsbeitrag wird bei der Gründung nicht erhoben. Die Mitgliederversammlung kann für künftige Beitragszeiträume eine Beitragsordnung beschließen. Diese muss Höhe, Fälligkeit und sachliche Ermäßigungs- oder Befreiungsmöglichkeiten bestimmen; eine rückwirkende Beitragspflicht ist ausgeschlossen.

(4) Eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht allein aufgrund der Mitgliedschaft wird durch diese Satzung nicht begründet. Eigenständig übernommene Verpflichtungen und gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.

§ 8 · Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder rechtswirksamen Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit durch eine dem Leitungsorgan zugehende Erklärung in Textform möglich; einer Zustimmung oder Begründung bedarf es nicht.

(2) Die Beendigung ist im Mitgliederverzeichnis unter Angabe des Wirksamkeitsdatums zu vermerken. Bereits rechtmäßig fällig gewordene Verpflichtungen werden dadurch nicht aufgehoben. Überlassene Parteimittel und nicht zur persönlichen Aufbewahrung bestimmte Unterlagen sind zurückzugeben.

(3) Ein Mitglied kann nur wegen eines erheblichen oder wiederholten schuldhaften Verstoßes gegen die Satzung oder wegen eines anderen gewichtigen, konkret bezeichneten Verhaltens ausgeschlossen werden, das der Partei eine Fortsetzung der Mitgliedschaft unzumutbar macht. Politische Meinungsverschiedenheiten sind nach § 6 zu behandeln.

§ 9 · Verfahrensschutz bei Ordnungsmaßnahmen

(1) Vor einem Ausschluss sind der betroffenen Person die maßgeblichen Vorwürfe und die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen mitzuteilen. Ihr ist eine angemessene, grundsätzlich mindestens vierzehntägige Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen; die betroffene Person wirkt an der Abstimmung über den eigenen Ausschluss nicht mit.

(2) Die Entscheidung ist zu begründen und der betroffenen Person in Textform zu übermitteln. Die Mitgliedschaft endet mit Zugang der Entscheidung. Das interne Überprüfungs- und Schlichtungsverfahren nach § 29 sowie gesetzliche Rechtsschutzmöglichkeiten bleiben offen.

(3) Bei einer konkret belegten unmittelbaren Gefahr für Parteivermögen, geschützte Daten oder die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung kann das Leitungsorgan vorläufig einzelne Funktions- oder Zugriffsrechte beschränken. Die Maßnahme muss auf das Erforderliche begrenzt, begründet und dem Aufsichtsorgan unverzüglich vorgelegt werden. Sie darf das Mitglied nicht ohne die Voraussetzungen des Absatzes 1 aus der Partei ausschließen.

III. Aufbau und Organverfassung

§ 10 · Organe und Zuständigkeitsordnung

(1) Organe der Partei sind die Mitgliederversammlung als Gesamtheit der Mitglieder, das Leitungsorgan in Gestalt einer vorsitzenden Person und das Aufsichtsorgan in Gestalt einer Kontrollperson. Die Aufgaben dieser Organe ergeben sich aus den folgenden Bestimmungen.

(2) Die Organe üben ihre Zuständigkeiten eigenverantwortlich und im Rahmen der Satzung aus. Beschlüsse und Weisungen dürfen die gesetzlichen und satzungsmäßigen Kontrollrechte eines anderen Organs nicht beseitigen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Angelegenheiten, die ihr ausdrücklich vorbehalten sind.

(3) Arbeitsgruppen, Beratungsstellen oder beauftragte Fachpersonen sind unterstützende Einrichtungen. Ihre Errichtung erweitert den Kreis der vertretungsbefugten Personen nicht. Die Schlichtung nach § 29 ist ein fallbezogenes Verfahren und setzt kein ständig besetztes zusätzliches Parteiorgan voraus.

§ 11 · Gliederung und nachgeordnete Einrichtungen

(1) Die Partei besteht bei der Gründung als einheitliche Organisation. Sie richtet durch diese Satzung keine Landes-, Bezirks- oder Gemeindeorganisationen und keine rechtlich selbständigen Teilorganisationen ein.

(2) Die Mitgliederversammlung kann fachliche oder örtliche Arbeitsgruppen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einrichten. Der Beschluss bestimmt Aufgaben, verantwortliche Ansprechpersonen, Berichtspflichten und gegebenenfalls einen finanziellen Rahmen. Eine eigenständige Aufnahme von Mitgliedern oder rechtsgeschäftliche Vertretung entsteht dadurch nicht.

(3) Die Errichtung territorialer Parteigliederungen mit eigenen Organen, eigenem Vermögen oder eigener Vertretungsbefugnis bedarf einer Satzungsänderung. Dabei sind demokratische Legitimation, Finanzkontrolle und die Einbindung in gesetzliche Rechenschafts- und Veröffentlichungspflichten ausdrücklich zu regeln.

IV. Mitgliederversammlung und demokratische Beschlussfassung

§ 12 · Stellung und vorbehaltene Aufgaben

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der Partei. Sie setzt sich aus sämtlichen Mitgliedern zusammen; eine Delegiertenversammlung wird nicht eingerichtet. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in jedem Kalenderjahr statt.

(2) Ihr obliegen die Beschlussfassung über das Parteiprogramm, die Wahl und Abberufung des Leitungsorgans und des Aufsichtsorgans, die Entgegennahme der Tätigkeits-, Finanz- und Kontrollberichte sowie die Entscheidung über eine Entlastung. Wer selbst Gegenstand einer Entlastungsentscheidung ist, nimmt an der betreffenden Abstimmung nicht teil.

(3) Der Mitgliederversammlung sind außerdem Satzungsänderungen, die Errichtung von Gliederungen nach § 11 Absatz 3, Beitrags- und Geschäftsordnungen, grundlegende Kooperationsvereinbarungen und die freiwillige Auflösung der Partei vorbehalten. Sie entscheidet ferner über die ihr nach dieser Satzung zugewiesenen Beschwerden und Anträge.

§ 13 · Einberufung, Tagesordnung und Antragsrecht

(1) Das Leitungsorgan beruft die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe von Zeit, Ort oder elektronischer Zugangsform und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen ein. Die Einladung ist jedem Mitglied an die zuletzt bekanntgegebene Kontaktadresse zu übermitteln. Der Zugang und die Einhaltung der Frist sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Leitungsorgan dies für erforderlich hält, das Aufsichtsorgan dies unter Angabe des Gegenstands verlangt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder, jedenfalls aber ein Mitglied, einen begründeten Antrag stellt. Die Einberufung hat grundsätzlich innerhalb von vierzehn Tagen zu erfolgen; die Versammlung ist innerhalb weiterer sechs Wochen abzuhalten.

(3) Jedes Mitglied kann Anträge in Textform einbringen. Anträge, die mindestens sieben Tage vor der Versammlung eingehen, sind den Mitgliedern möglichst vorab zugänglich zu machen. Für eine Satzungsänderung muss die Einladung die betroffenen Bestimmungen und den wesentlichen Änderungsinhalt erkennen lassen. Eine Auflösung muss ausdrücklich als Tagesordnungspunkt angekündigt sein.

(4) Unter „Allfälliges“ dürfen keine Satzungsänderung, Auflösung, Abberufung oder sonstige Entscheidung beschlossen werden, mit der die Mitglieder nach der Einladung nicht rechnen mussten. Nehmen alle Mitglieder teil und stimmen sie ausdrücklich zu, können Einberufungsfrist und Form im Einzelfall entfallen; die Zustimmung ist in der Niederschrift festzuhalten.

§ 14 · Versammlungsformen und Verfahrensleitung

(1) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als Videokonferenz oder in einer kombinierten Form stattfinden. Voraussetzung einer elektronischen Teilnahme ist, dass die Identität der Stimmberechtigten festgestellt werden kann und eine gleichberechtigte Ausübung der Rede-, Antrags- und Stimmrechte möglich ist.

(2) Die Versammlung bestimmt zu Beginn die Versammlungsleitung und die Person, die die Niederschrift führt. Die Aufgaben können bei einer Versammlung mit nur einem Mitglied von dieser Person wahrgenommen werden. Über die Tagesordnung und notwendige Verfahrensfragen entscheidet die Versammlung vor Behandlung der Sachanträge.

(3) Wesentliche technische Störungen, die einzelne Mitglieder an der Teilnahme oder Abstimmung hindern, sind bei der Verfahrensleitung unverzüglich anzuzeigen. Die Versammlung hat betroffene Abstimmungen erforderlichenfalls zu unterbrechen oder zu wiederholen. Eine freie und gleichberechtigte Willensbildung muss gewahrt bleiben.

§ 15 · Beschlussfähigkeit, Mehrheiten und Niederschrift

(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied übt seine Stimme persönlich aus; die Übertragung einer Stimme auf eine andere Person ist ausgeschlossen.

(2) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Für Ausschlüsse, Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung gelten die jeweils ausdrücklich festgelegten Mehrheiten.

(3) Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie enthält Einberufung und Teilnahme, die behandelten Gegenstände, den wesentlichen Inhalt der Anträge, die Abstimmungsergebnisse und die gefassten Beschlüsse. Abweichende Auffassungen sind auf Verlangen in sachlicher Kurzform aufzunehmen.

(4) Die Niederschrift wird von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person bestätigt; bei zulässiger Personalunion genügt deren Bestätigung. Sie ist den Mitgliedern zugänglich zu machen. Einwendungen gegen ihre Richtigkeit können binnen vier Wochen erhoben werden und sind nachvollziehbar zu erledigen.

§ 16 · Wahlen und Beschlüsse in Textform

(1) Das Leitungsorgan und das Aufsichtsorgan werden von der Mitgliederversammlung nach demokratischen Grundsätzen gewählt. Die Möglichkeit einer Kandidatur ist vor der Wahl bekanntzugeben. Kandidierende müssen vor der Abstimmung ihre Bereitschaft zur Übernahme der Funktion erklären; die Annahme der Wahl ist zu dokumentieren.

(2) Wahlen finden geheim statt, sofern nicht sämtliche teilnehmenden Stimmberechtigten einer offenen Wahl zustimmen. Eine elektronische geheime Wahl ist nur zulässig, wenn Stimmgeheimnis, persönliche Stimmberechtigung und Nachprüfbarkeit des Ergebnisses angemessen sichergestellt sind.

(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht bei mehreren Kandidierenden niemand diese Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden bestgereihten Personen statt. Bei fortbestehender Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen; bis zur wirksamen Wahl gelten die Bestimmungen über die Funktionsfortführung.

(4) Beschlüsse außerhalb einer Versammlung können in Textform gefasst werden, wenn alle Mitglieder dem Verfahren und dem konkret übermittelten Beschlussgegenstand zustimmen. Jedem Mitglied sind dieselben Unterlagen und eine angemessene Antwortfrist zur Verfügung zu stellen. Wahlentscheidungen in dieser Form setzen zusätzlich die einstimmige Zustimmung zu einer offenen Stimmabgabe voraus.

V. Leitungsorgan und Vertretung

§ 17 · Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit

(1) Das Leitungsorgan besteht aus einer vorsitzenden Person. Die Funktionsbezeichnung lautet je nach gewählter Person „Vorsitzende“ oder „Vorsitzender der Staatsreformpartei“. Ein stellvertretender Vorsitz, eine gesonderte Geschäftsführung oder ein gesondertes Finanzorgan werden durch diese Satzung nicht als Pflichtfunktionen eingerichtet.

(2) Die vorsitzende Person wird aus dem Kreis der Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann die vorsitzende Person vorzeitig abberufen und eine Nachfolge wählen; eine solche Entscheidung ist in der Tagesordnung anzukündigen.

(3) Die vorsitzende Person führt die laufenden Geschäfte, vollzieht rechtmäßige Beschlüsse der Mitgliederversammlung und verantwortet die ordnungsgemäße Organisation, Mittelverwaltung, Dokumentation und gesetzliche Kommunikation der Partei. Sie legt der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Tätigkeits- und Finanzbericht vor.

(4) Sie kann klar abgegrenzte Aufgaben an Mitglieder oder fachkundige Personen übertragen. Die Übertragung ist zu dokumentieren und auf Verlangen offenzulegen. Die eigene Organverantwortung und die Kontrollrechte des Aufsichtsorgans bleiben bestehen.

§ 18 · Vertretungsbefugnis und rechtsgeschäftliches Handeln

(1) Die vorsitzende Person vertritt die Partei nach außen gerichtlich und außergerichtlich und ist einzeln vertretungsbefugt. Sie gibt die für die Satzungshinterlegung, die Mitteilung vertretungsbefugter Personen und die gesetzlich vorgesehenen Aktualisierungen erforderlichen Erklärungen ab.

(2) Rechtsgeschäftliche Vollmachten können für bestimmte Geschäfte oder Aufgaben in dokumentierter Form erteilt werden. Umfang, Dauer und ein allfälliges Widerrufsrecht sind festzulegen. Eine Vollmacht begründet keine zusätzliche organschaftliche Vertretungsbefugnis.

(3) Intern sind Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der beschlossene finanzielle Rahmen zu beachten. Geschäfte, die den gewöhnlichen Betrieb wesentlich überschreiten, dauerhafte erhebliche Verpflichtungen begründen oder grundlegende Kooperationen betreffen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die gesetzliche Wirkung einer nach außen abgegebenen Erklärung ist davon gesondert zu beurteilen.

(4) Parteiname, Funktionsbezeichnung und Handeln für die Partei sind bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen erkennbar zu machen. Private Rechtsgeschäfte und Parteigeschäfte sind organisatorisch und rechnerisch auseinanderzuhalten.

§ 19 · Interessenkonflikte, Verhinderung und Nachbesetzung

(1) Die vorsitzende Person legt einen persönlichen oder wirtschaftlichen Interessenkonflikt in einer konkreten Angelegenheit gegenüber dem Aufsichtsorgan und, soweit eine Entscheidung erforderlich ist, gegenüber der Mitgliederversammlung offen. Über ein Geschäft mit ihr selbst oder einer von ihr vertretenen anderen Person entscheidet die Mitgliederversammlung ohne ihre Mitwirkung an der Abstimmung.

(2) Bei Ablauf der Amtszeit führt die bisherige vorsitzende Person die erforderlichen laufenden Geschäfte bis zur Annahme der Wahl durch die Nachfolge weiter, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Die Neuwahl ist rechtzeitig einzuleiten; die Fortführung darf nicht zur Umgehung einer Wahl benutzt werden.

(3) Bei Rücktritt, Tod, Verlust der Mitgliedschaft oder dauernder Verhinderung beruft das Aufsichtsorgan unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl ein. Das Aufsichtsorgan erhält dadurch keine allgemeine Vertretungsbefugnis. Erforderliche Übergangsmaßnahmen sind durch die Mitgliederversammlung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ausdrücklich zu beschließen.

(4) Bei jedem Funktionswechsel sind Parteiunterlagen, Zugangsrechte, Vermögensübersichten und laufende Verpflichtungen geordnet zu übergeben. Änderungen der vertretungsbefugten Person sind ohne unnötigen Aufschub dem Bundesminister für Inneres mitzuteilen und in den gesetzlich erforderlichen Veröffentlichungen zu aktualisieren.

VI. Aufsicht und unabhängige Kontrolle

§ 20 · Bestellung und Unabhängigkeit des Aufsichtsorgans

(1) Das Aufsichtsorgan besteht aus einer von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten Kontrollperson. Sie kann auch eine fachlich geeignete natürliche Person sein, die nicht Mitglied der Partei ist. Wiederwahl ist zulässig; Wahl und Annahme der Funktion sind zu dokumentieren.

(2) Die Kontrollperson darf nicht gleichzeitig dem Leitungsorgan angehören oder ihre eigene Geschäftsführung prüfen. Sie hat bei ihrer Tätigkeit unabhängig zu urteilen, erkennbare Interessenkonflikte offenzulegen und die Vertraulichkeit der ihr zugänglichen personenbezogenen Daten und Unterlagen zu wahren.

(3) Die Mitgliederversammlung kann die Kontrollperson abberufen und eine Nachfolge wählen. Bei Ausscheiden oder Verhinderung ist die Nachbesetzung unverzüglich einzuleiten. Eine unbesetzte Funktion hebt die Pflicht zur Einrichtung und wirksamen Ausübung der satzungsmäßigen Aufsicht nicht auf.

§ 21 · Prüfungsrechte, Berichte und Beanstandungen

(1) Das Aufsichtsorgan prüft die Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse, die ordnungsgemäße Mittelverwaltung und die Nachvollziehbarkeit der organisatorischen Entscheidungen. Es nimmt keine laufende Geschäftsführung wahr und ist aufgrund seiner Kontrollfunktion nicht zur Vertretung der Partei nach außen befugt.

(2) Das Leitungsorgan hat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Finanzunterlagen, Belege, Beschlüsse und einschlägige Verträge zu ermöglichen. Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist auf den Prüfungszweck zu begrenzen. Prüfungsverlangen und ihre Erledigung sind zu dokumentieren.

(3) Das Aufsichtsorgan berichtet der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens jährlich über Umfang, wesentliche Ergebnisse und offene Punkte seiner Prüfung. Bei erheblichen Beanstandungen verständigt es das Leitungsorgan unverzüglich, verlangt eine begründete Stellungnahme und berichtet erforderlichenfalls der Mitgliederversammlung.

(4) Wird eine verlangte Mitgliederversammlung nicht fristgerecht einberufen oder liegt ein dringender, die ordnungsgemäße Tätigkeit gefährdender Anlass vor, kann das Aufsichtsorgan selbst nach den für die Einladung geltenden Regeln einberufen. Gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen durch hierzu befugte externe Fachpersonen werden durch diese interne Aufsicht nicht ersetzt.

VII. Finanzordnung und Rechenschaft

§ 22 · Finanzierungsgrundlagen und zulässige Mittel

(1) Die Partei finanziert ihre Tätigkeit aus gesetzlich zulässigen freiwilligen Beiträgen, gegebenenfalls nach einer Beitragsordnung erhobenen Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen rechtmäßigen Einnahmen. Öffentliche Förderungen werden nur nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen in Anspruch genommen.

(2) Für die Annahme, Bewertung, Zuordnung und Veröffentlichung von Geld- und Sachzuwendungen gelten die gesetzlichen Spenden-, Sponsoring- und Transparenzvorschriften. Unzulässige Zuwendungen dürfen nicht durch andere Bezeichnungen, Aufteilungen oder zwischengeschaltete Personen angenommen werden.

(3) Das Leitungsorgan veranlasst vor der Annahme zweifelhafter Zuwendungen die erforderliche Prüfung und dokumentiert die Entscheidung. Gesetzlich vorgesehene Rückzahlungen, Weiterleitungen, Meldungen und Veröffentlichungen sind innerhalb der maßgeblichen Fristen vorzunehmen.

§ 23 · Budget, Ausgaben und Vermögensverwaltung

(1) Das Leitungsorgan plant Einnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel und absehbaren Verpflichtungen. Die Mitgliederversammlung beschließt einen dem Umfang der Tätigkeit angemessenen finanziellen Rahmen und wird über wesentliche Abweichungen informiert.

(2) Parteimittel dürfen nur für den Parteizweck und die damit sachlich verbundenen rechtmäßigen Organisationskosten verwendet werden. Eine Ausschüttung von Parteivermögen an Mitglieder allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft ist ausgeschlossen. Erstattungen tatsächlicher, angemessener und belegter Aufwendungen bleiben zulässig.

(3) Vergütungen für klar bestimmte Leistungen bedürfen einer dokumentierten Vereinbarung und einer sachlichen Angemessenheitsprüfung. Soweit eine Leistung an eine organschaftlich tätige Person oder eine ihr nahestehende Person betroffen ist, sind die Regeln über Interessenkonflikte und die Zustimmung der Mitgliederversammlung zu beachten.

(4) Verbindlichkeiten sind nur einzugehen, wenn ihre Finanzierung nachvollziehbar gesichert ist. Erhebliche Darlehen, Sicherheiten, langfristige Verpflichtungen oder Verfügungen über wesentliche Vermögenswerte bedürfen eines vorherigen Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 24 · Aufzeichnungen, Berichte und Aufbewahrung

(1) Das Leitungsorgan sorgt für vollständige, geordnete und überprüfbare Aufzeichnungen über Einnahmen, Ausgaben, Forderungen, Verbindlichkeiten und Vermögensbestände. Zu jedem Geschäftsvorgang sind die maßgeblichen Belege und der sachliche Parteizweck nachvollziehbar festzuhalten.

(2) Der ordentlichen Mitgliederversammlung wird jährlich eine dem Umfang der Parteitätigkeit angemessene Finanzübersicht vorgelegt. Sie enthält jedenfalls die wesentlichen Einnahmen- und Ausgabengruppen, den Vermögens- und Schuldenstand sowie die zur Beurteilung erforderlichen Erläuterungen. Auch ein Geschäftsjahr ohne nennenswerte Geldbewegungen ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

(3) Gesetzlich erforderliche Rechenschaftsberichte, Wahlwerbungsberichte und sonstige Meldungen sind nach den jeweils geltenden Form-, Prüfungs- und Fristvorschriften zu erstellen und zu übermitteln. Soweit das Gesetz eine besondere externe Prüfung verlangt, sind hierzu befugte unabhängige Fachpersonen zu beauftragen.

(4) Geschäftsunterlagen, Beschlüsse und Nachweise werden entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und sonstigen fortbestehenden berechtigten Erfordernissen gesichert aufbewahrt. Zugangsrechte und Sicherungskopien sind so zu organisieren, dass ein Funktionswechsel die Nachvollziehbarkeit der Unterlagen nicht beeinträchtigt.

§ 25 · Interne Finanzkontrolle und Zahlungsverkehr

(1) Konten und Zahlungsinstrumente, die für die Partei geführt werden, sind eindeutig der Partei zuzuordnen. Private Mittel und Parteimittel dürfen nicht undokumentiert vermischt werden. Verfügungsberechtigungen werden auf den notwendigen Umfang beschränkt und bei Funktionswechseln umgehend überprüft.

(2) Bargeldbewegungen sind anhand von Belegen und einer laufenden Aufzeichnung nachvollziehbar zu machen. Das Leitungsorgan kontrolliert regelmäßig verfügbare Mittel und fällige Verpflichtungen; das Aufsichtsorgan erhält die für seine Prüfung erforderliche Übersicht.

(3) Die Mitgliederversammlung kann eine ergänzende Finanzordnung mit Freigabegrenzen und Kontrollabläufen beschließen. Sie darf die Vertretungsregelung dieser Satzung nicht stillschweigend ändern und gesetzliche Melde- oder Prüfungspflichten weder ausschließen noch herabsetzen.

VIII. Politische Tätigkeit, Öffentlichkeit und Datenschutz

§ 26 · Programm, Wahlteilnahme und Kandidaturen

(1) Das Parteiprogramm und grundlegende programmatische Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Das Leitungsorgan kann innerhalb dieses Rahmens sachbezogene Stellungnahmen abgeben und deren Ausarbeitung durch Arbeitsgruppen vorbereiten lassen.

(2) Über die Teilnahme an einer konkreten Wahl, die wesentlichen Grundsätze des Wahlprogramms und das Verfahren zur Auswahl von Kandidierenden entscheidet die Mitgliederversammlung. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Wahlvorschläge und persönliche Kandidaturen sind gesondert einzuhalten; eine Parteifunktion verleiht keine automatische Wahlberechtigung oder Wählbarkeit.

(3) Die Auswahl der Kandidierenden muss den Mitgliedern eine rechtzeitige und gleichberechtigte Mitwirkung ermöglichen. Kandidaturvorschläge, Zustimmungserklärungen und Wahlergebnisse sind zu dokumentieren. Eine bereits bestehende Organfunktion begründet kein satzungsmäßig unentziehbares Recht auf einen Listenplatz.

(4) Gewählte öffentliche Mandatare beachten die für ihr Mandat geltenden verfassungs- und wahlrechtlichen Regeln. Diese Satzung begründet keine den gesetzlichen Vorgaben widersprechende Bindung eines öffentlichen Mandats.

§ 27 · Kooperationen und fachliche Mitwirkung

(1) Die Partei kann zur Verfolgung ihrer Ziele mit anderen demokratischen politischen Organisationen und gesellschaftlichen Einrichtungen zusammenarbeiten. Grundlegende Bündnisse, Koalitionsvereinbarungen und dauerhafte politische Bindungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

(2) Kooperationsvereinbarungen müssen Gegenstand, Verantwortlichkeiten und allfällige finanzielle Verpflichtungen erkennen lassen. Sie dürfen gesetzliche Transparenzpflichten und die innerparteilichen Mitwirkungsrechte nicht umgehen. Eine Verschmelzung oder die Aufgabe der organisatorischen Eigenständigkeit kann nicht allein durch Entscheidung des Leitungsorgans erfolgen.

(3) Fachliche Beiträge externer Personen werden nach ihrem Inhalt beurteilt. Aus einer Beratung, Unterstützung oder Teilnahme an einer Veranstaltung folgen weder Mitgliedschaft noch Vertretungsbefugnis oder ein Anspruch auf eine Parteifunktion.

§ 28 · Gesetzliche Veröffentlichungen und Umgang mit Daten

(1) Die Partei stellt auf ihrer Website die nach § 7a PartG jeweils erforderlichen Informationen leicht und unmittelbar zugänglich bereit. Dazu gehören insbesondere Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der Partei, die satzungsmäßige Vertretungsregelung, Funktion und Namen der organschaftlichen Vertreter und die aktuelle Satzung sowie gesetzlich zu veröffentlichende Berichte und Entscheidungen.

(2) Das Leitungsorgan ist für die Aktualisierung der gesetzlich vorgesehenen Angaben beim Bundesminister für Inneres und für die Übereinstimmung der veröffentlichten Satzung mit der geltenden Fassung verantwortlich. Sachliche Fehler sind nach ihrer Feststellung ohne unnötigen Aufschub zu berichtigen.

(3) Personenbezogene Daten werden nur für bestimmte rechtmäßige Zwecke und auf einer tragfähigen datenschutzrechtlichen Grundlage verarbeitet. Angaben über eine Parteimitgliedschaft oder politische Auffassungen sind mit der hierfür gebotenen besonderen Sorgfalt zu behandeln. Zugriffe werden auf die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personen beschränkt.

(4) Gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Angaben sind von internen Mitgliederdaten und bloßen Korrespondenzangaben zu unterscheiden. Eine weitergehende Veröffentlichung personenbezogener Informationen bedarf einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Betroffenenrechte, Löschfristen, Informationssicherheit und die Behandlung von Datenschutzvorfällen sind nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen.

IX. Rechtsschutz und Satzungsentwicklung

§ 29 · Interne Beschwerden und Schlichtung

(1) Streitigkeiten aus dem Mitgliedschafts- oder Organverhältnis sollen zunächst durch eine sachliche Klärung zwischen den Beteiligten erledigt werden. Jedes Mitglied kann eine Beschwerde mit Begründung und dem angestrebten Ergebnis in Textform an die Mitgliederversammlung richten; das Aufsichtsorgan kann zur Prüfung und Vorbereitung beigezogen werden.

(2) Ist eine neutrale Vermittlung zweckmäßig, bestellt die Mitgliederversammlung für den konkreten Fall eine unabhängige Schlichtungsperson. Diese darf an dem beanstandeten Vorgang nicht unmittelbar beteiligt gewesen sein und kann auch außerhalb der Partei stehen. Den Beteiligten ist vor der Bestellung Gelegenheit zu geben, begründete Einwände gegen die Person vorzubringen.

(3) Die Schlichtungsperson hört alle Beteiligten an, behandelt vertrauliche Angaben zweckgebunden und legt einen begründeten Vermittlungsvorschlag vor. Eine Bindung entsteht nur im Rahmen einer rechtlich zulässigen, von den Beteiligten angenommenen Vereinbarung oder eines zuständigen satzungsmäßigen Beschlusses.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die in ihre Zuständigkeit fallenden Beschwerden nach Wahrung des rechtlichen Gehörs. Beteiligte Organwalter wirken an einer Entscheidung über die eigene Verantwortlichkeit nicht mit. Das Verfahren soll ohne unnötige Verzögerung geführt werden; zwingende gesetzliche Zuständigkeiten und der Zugang zu staatlichem Rechtsschutz bleiben unberührt.

§ 30 · Satzungsänderungen und ergänzende Ordnungen

(1) Eine Satzungsänderung bedarf eines entsprechend angekündigten Beschlusses der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der beschlossene Wortlaut und das Abstimmungsergebnis sind in der Niederschrift festzuhalten. Maßgeblich ist die von der zuständigen Versammlung beschlossene Fassung.

(2) Das Leitungsorgan hinterlegt die aktualisierte Satzung beim Bundesminister für Inneres und sorgt für die erforderliche Veröffentlichung. Ein Beschluss kann einen späteren Zeitpunkt des innerparteilichen Inkrafttretens vorsehen; zwingende gesetzliche Wirkungen und Hinterlegungspflichten bleiben unberührt.

(3) Geschäfts-, Beitrags-, Finanz- und sonstige ergänzende Ordnungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung und müssen sich im Rahmen dieser Satzung halten. Sie dürfen keine zusätzlichen selbständigen Vertretungsbefugnisse schaffen oder satzungsmäßig geschützte Mitgliedsrechte verkürzen.

(4) Wird eine einzelne Bestimmung rechtlich unwirksam oder unausführbar, ist die verbleibende Satzung im gesetzlich zulässigen Umfang weiter anzuwenden. Die Mitgliederversammlung hat die erforderliche rechtmäßige Neuregelung zu beschließen; eine unwirksame Bestimmung wird nicht durch eine einseitige Entscheidung des Leitungsorgans ersetzt.

X. Auflösung und Schlussbestimmungen

§ 31 · Freiwillige Auflösung und Abwicklung

(1) Die freiwillige Auflösung der Partei kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Einladung muss die beabsichtigte Auflösung eindeutig bezeichnen und die zur Entscheidung erforderlichen Informationen enthalten.

(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt eine oder mehrere Personen für die Abwicklung und legt deren Vertretungsbefugnisse und Berichtspflichten fest. Die Abwicklung umfasst die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die ordnungsgemäße Behandlung von Forderungen und Vermögenswerten sowie die Sicherung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen.

(3) Nach Befriedigung aller Verbindlichkeiten ist ein verbleibendes Vermögen nach Beschluss der Mitgliederversammlung einer rechtlich zulässigen gemeinnützigen Einrichtung zuzuwenden, deren Tätigkeit der demokratischen Bildung, der rechtsstaatlichen Kultur oder einem vergleichbaren öffentlichen Zweck dient. Gesetzliche Bindungen bestimmter Vermögenswerte sind zu beachten; eine Verteilung an Mitglieder aufgrund ihrer Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.

(4) Die Auflösung ist dem Bundesminister für Inneres bekanntzugeben. Gesetzlich erforderliche Berichte, Mitteilungen und Veröffentlichungen sowie datenschutzrechtliche und aufbewahrungsrechtliche Pflichten sind auch im Zuge der Abwicklung zu erfüllen.

§ 32 · Geltung, Auslegung und Gründungsbeschluss

(1) Diese Satzung wird durch den nachstehenden Gründungs- und Satzungsbeschluss angenommen. Sie gilt innerparteilich ab ihrer wirksamen Beschlussfassung; die Rechtspersönlichkeit der Partei entsteht nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 PartG mit der Hinterlegung beim Bundesminister für Inneres.

(2) Funktionsbezeichnungen werden entsprechend der jeweiligen Person verwendet. Aus der sprachlichen Form einer Bezeichnung folgt keine Einschränkung der Mitgliedschafts-, Wahl- oder Mitwirkungsrechte. Fristen und Erklärungen sind so anzuwenden, dass eine tatsächliche und gleichberechtigte Beteiligung der Mitglieder gewahrt bleibt.

(3) Die nachstehende Erklärung dokumentiert ausschließlich die tatsächlich durch Unterschrift getroffenen Gründungs-, Satzungs- und Wahlentscheidungen. Sie bestätigt keine bereits erfolgte staatliche Eintragung und keine nicht ausdrücklich dokumentierte Wahl weiterer Funktionsträger.